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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §68 Abs1 Satz2 idF 1979/530Rechtssatz
Der zweite Satz des § 68 Abs 1 ASVG idF der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080105.X01Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019