RS Vwgh 1987/2/12 86/08/0105

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 Satz2 idF 1979/530

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 68 Abs 1 ASVG idF der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080105.X01

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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