Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Die Furcht vor politischer Verfolgung wegen gesellschaftlicher Kontakte zu Juden und wegen der Erledigung von Behördenwegen für diese war nur dann objektiv begründet und damit begünstigungsrechtlich relevant, wenn in der maßgeblichen Zeit vom 13.3.1938 bis 1.9.1938 eine allgemeine Verfolgungsgefahr für Personen "arischer" Abstammung bestand, die mit Juden solche Beziehungen unterhielten. Dies hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die Mitteilung des Dokumentationsarchives des Österreichischen Widerstandes, laut dem historischen Material habe es zahlreiche Fälle gegeben, in denen "arische" Personen von der GESTAPO verfolgt worden seien, die weiter mit Juden freundschaftlichen Kontakt gepflegt hätten, was ausdrücklich untersagt gewesen sei, ein wissenschaftlicher Sekretär des Archivs könne dies als Sachverständiger bestätigen, durch Befragung eines Sachverständigen zu klären gehabt. Dabei wäre es darauf angekommen, ob das angegebene Verhalten auf Grund einer generellen Vorschrift, welcher Rechtsstufe immer, untersagt war und ob auf Grund von Präzedenzfällen (wenn auch nur im betreffenden örtlichen Bereich) eine generelle Duldung von Verfolgungsmaßnahmen wegen eines derartigen Verhaltens erschlossen werden kann (Hinweis E 9.7.1982, 81/08/0193 und E 30.6.1983, 83/08/0018).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080142.X03Im RIS seit
03.10.2005