RS Vwgh 1987/2/12 84/06/0221

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
BauO Graz 1881 §5;

Rechtssatz

Aus § 5 Grazer BauO 1881 ergibt sich, dass eine Baubewilligung in Schriftform zu ergehen hatte und nicht mündlich erteilt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060221.X04

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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