RS Vwgh 1987/2/12 84/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 impl;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1757/72 E 19. März 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beseitigung vorschriftswidriger Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, haftet der Baubehörde gegenüber im Grunde des § 73 Abs 2 der Stmk BO 198 nicht derjenige, der den gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt und dafür strafrechtlich einzustellen hat, sondern stets nur der Eigentümer des betreffenden Bauwerkes bzw. der vorschriftswidrigen Bauteile.

Weiters Ausführungen dahingehend, daß der VwGH stets davon ausgegangen ist, daß die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, d.

h. den jeweiligen baurechtlichen Normen entsprechenden Zustand von Baulichkeiten grundsätzlich den Eigentümer dieser Baulichkeiten trifft und daß demgegenüber selbst die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers - wenn dieser nicht auch der Eigentümer der Baulichkeit ist - zurückzutreten hat, sowie dahingehend, daß der Grundsatz der primären Haftung des Eigentümers der Baulichkeit nicht nur für den Bereich des öffentlichen Rechtes gilt, sondern auch für jenen des Privatrechtes Geltung beansprucht. (Hinweis auf

E vom 28.2.1966, Zl. 1623/64, vom 18.12.1967, Zl. 0318/67, vom 15.9.1969 Zl. 0034/68 und vom 22.4.1965, Zl. 0024/64)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984060221.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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