RS Vwgh 1987/2/12 86/08/0111

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde jedenfalls dann nicht mangels Berechtigung zur Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen, wenn die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde verspätet erhoben würde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080111.X01

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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