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VwGGNorm
B-VG Art144 Abs3Rechtssatz
Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde jedenfalls dann nicht mangels Berechtigung zur Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen, wenn die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde verspätet erhoben würde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080111.X01Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020