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L61201 Feldschutz Landeskulturwachen BurgenlandNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wenn der auf Erteilung eines Auftrages nach § 57 Abs 4 bgld FeldschutzG zielende Antrag des Anrainers mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen wird und letzterer durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 aufgehoben wurde, so wäre im Falle der Aufrechterhaltung dieses Bescheides die Behörde verhalten, das die zwangsweise Entfernung von Rebpflanzungen des Bfrs betreffende Verwaltungsverfahren durch Erlassung eines materiell-rechtlichen Bescheides fortzusetzen, welcher zu einem gegen den Bfr gerichteten Auftrag gemäß § 57 Abs 4 legcit führen könnte. Somit ist die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfr durch den angefochtenen Bescheid gegeben und die Beschwerde zulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180033.X01Im RIS seit
26.09.2006