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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Abstellen eines Fahrzeuges an dem einer Haus- oder Grundstückseinfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnrand der Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO erfüllt ist, wird darauf abzustellen sein, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand - worunter freilich ein kurzes zwei bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein wird - seine Fahrt fortsetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180251.X03Im RIS seit
23.11.2005