RS Vwgh 1987/2/13 86/18/0245

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Veröffentlicht am 13.02.1987
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Index

StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
StVO 1960 §4 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Anstoßgeräusch akustisch nicht wahrgenommen werden konnte (reger Verkehr, eingeordnete Kolonne von Fahrzeugen vor dem Fahrzeug des Bfr, Fahren mit dem zweiten eingelegten Gang, Eigengeräusch des Fahrzeuges, allgemeiner Lärmpegel), nicht näher untersucht und mit der Aussage abgetan werden, das Anstoßgeräusch müsse "zwingend wahrgenommen werden" (Hinweis E 23.2.1976, 0285/74).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180245.X02

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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