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StVONorm
AVG §37Rechtssatz
Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Anstoßgeräusch akustisch nicht wahrgenommen werden konnte (reger Verkehr, eingeordnete Kolonne von Fahrzeugen vor dem Fahrzeug des Bfr, Fahren mit dem zweiten eingelegten Gang, Eigengeräusch des Fahrzeuges, allgemeiner Lärmpegel), nicht näher untersucht und mit der Aussage abgetan werden, das Anstoßgeräusch müsse "zwingend wahrgenommen werden" (Hinweis E 23.2.1976, 0285/74).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180245.X02Im RIS seit
23.07.2020Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020