RS Vwgh 1987/2/13 85/18/0074

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Veröffentlicht am 13.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §52 Z24;
StVO 1960 §9 Abs4;
VStG §22;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 ist beim Vorschriftszeichen "Halt" (überdies) anzuhalten. Entsprechend § 9 Abs 4 StVO 1960 ist, wenn an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten. Damit unterscheidet der Gesetzgeber das Gebot, beim Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten, vom Gebot an der Haltelinie anzuhalten. Durch das Zuwiderhandeln gegen jedes dieser Gebote werden daher - je nach dem, wo anzuhalten war - verschiedene Delikte begangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180074.X02

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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