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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 ist beim Vorschriftszeichen "Halt" (überdies) anzuhalten. Entsprechend § 9 Abs 4 StVO 1960 ist, wenn an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten. Damit unterscheidet der Gesetzgeber das Gebot, beim Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten, vom Gebot an der Haltelinie anzuhalten. Durch das Zuwiderhandeln gegen jedes dieser Gebote werden daher - je nach dem, wo anzuhalten war - verschiedene Delikte begangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180074.X02Im RIS seit
22.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010