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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Aufgabe des Sachverständigen ist es, bestimmte Schlüsse aus der Art und dem Unfang der Anstoßstelle auf die Intensität, des dadurch verursachten Lärms zu ziehen, wobei auch der Umgebungslärm am Tatort zu berücksichtigen ist (Hinweis E 21.11.1986, 86/18/0208).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter freie Beweiswürdigung Parteiengehör Sachverständigengutachten VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180245.X04Im RIS seit
23.07.2020Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020