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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §863;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich, in Tulln, vertreten durch Galanda & Oberkofler Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 2007, Zl. 252305/1-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei: T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Der Mitbeteiligte leistete in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 bei einer der Dienststellen der beschwerdeführenden Partei seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 7. Februar 2007 wurde über Antrag des Mitbeteiligten die Höhe seines Anspruchs auf Verpflegungskosten festgestellt.
Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 28 des Zivildienstgesetzes, § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 abgewiesen, wobei der Spruch des erstbehördlichen Bescheides dahin abgeändert wurde, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 festgestellt wurde, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers (des Mitbeteiligten) gegen den Rechtsträger (die beschwerdeführende Partei) EUR 446,76 betrügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidenden Punkten, soweit es um die Unzulässigkeit eines Abzugs gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/11/0093, soweit es um das Fehlen einer Einigung zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger geht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0110, zu Grunde lag. Auf diese Erkenntnisse wird jeweils gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110144.X00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010