RS Vwgh 1987/2/13 86/18/0254

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Veröffentlicht am 13.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

Rechtssatz

Liegen nach den objektiven Umständen keine Hinweise auf eine krankhafte Bewußtseinsstörung beim Beschuldigten vor, so erweist sich die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen nicht als notwendig.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180254.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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