Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegen nach den objektiven Umständen keine Hinweise auf eine krankhafte Bewußtseinsstörung beim Beschuldigten vor, so erweist sich die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen nicht als notwendig.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180254.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009