Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Rechtssatz
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist gegeben, wenn die Behörde Feststellungen darüber unterlassen hat, welche bestimmte Schäden am Fahrzeug des Unfallsgegners durch das Fahrzeug des Bf verursacht wurden und welche allfälligen weiteren Schäden am Fahrzeug des Unfallsgegners schon vor der
behaupteten Kontaktaufnahme vorhanden waren.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180253.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022