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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs4;Rechtssatz
Eine reformatio in peius liegt nicht nur dann vor, wenn eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern etwa auch dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist.
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180074.X03Im RIS seit
22.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010