RS Vwgh 1987/2/13 85/18/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde das von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz unter zwei gesetzliche Normen subsumierte strafbare Verhalten des Beschuldigten im angefochtenen Bescheid auf eine Verwaltungsübertretung einschränkt, ohne die verhängte Geld- bzw Ersatzarreststrafe entsprechend herabzusetzen oder näher zu begründen, inwieferne besondere Umstände, wie zB das Vorliegen von zusätzlichen Erschwerungsgründen oder weniger Milderungsgründen hinsichtlich der für die Strafbemessung der I. Instanz maßgebenden Erwägungen, unter der Annahme nur eines Deliktes die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt hätten, so verstößt sie gegen den Grundsatz der reformatio in peius (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0125).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180074.X04

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten