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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde das von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz unter zwei gesetzliche Normen subsumierte strafbare Verhalten des Beschuldigten im angefochtenen Bescheid auf eine Verwaltungsübertretung einschränkt, ohne die verhängte Geld- bzw Ersatzarreststrafe entsprechend herabzusetzen oder näher zu begründen, inwieferne besondere Umstände, wie zB das Vorliegen von zusätzlichen Erschwerungsgründen oder weniger Milderungsgründen hinsichtlich der für die Strafbemessung der I. Instanz maßgebenden Erwägungen, unter der Annahme nur eines Deliktes die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt hätten, so verstößt sie gegen den Grundsatz der reformatio in peius (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0125).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180074.X04Im RIS seit
22.08.2006Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010