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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine seit Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hinweis E 30.1.1984, 82/09/0159).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040131.X02Im RIS seit
11.07.2001