RS Vwgh 1987/2/17 86/04/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Eine seit Bescheiderlassung eingetretene Änderung im maßgebenden Sachverhalt verpflichtet die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (Hinweis E 30.1.1984, 82/09/0159).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten