RS Vwgh 1987/2/17 86/05/0146

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der im Verfahren mit den Nachbarn ergangene Feststellungsbescheid, dass für das beantragte Bauvorhaben keine Baubewilligungspflicht besteht, kann im Gegensatz zu einer bloßen Zurückweisung des Bauansuchens in Rechte der Nachbarn eingreifen. Die Nachbarn haben zwar keinen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung der Baubewilligungspflicht, wohl aber darauf, dass kein derartiger Ausspruch im Gegensatz zur materiellen Rechtslage ergeht (Hinweis auf E 27.3.1980, 2408/79 und E 15.12.1983, 82/05/0133).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050146.X02

Im RIS seit

09.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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