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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0103 E 27. Jänner 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 1. März 2006, Zl. B 22/06, betreffend Vorschreibung des Fondsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit drei Bescheiden vom 14. September 2005 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien jeweils den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2001, 2002 und 2003 zuzüglich Säumniszuschlägen in der Höhe von 10 % fest. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 setzte der Verwaltungsausschuss seinen Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt I. der Beitragsordnung mit EUR 9.382,86 fest.
Gegen die Bescheide vom 14. September 2005 erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2005 Berufung mit dem Ersuchen um Neufestsetzung der Fondsbeiträge. Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2005 Berufung. Er führte im Wesentlichen aus, seine Tätigkeit bei einer namentlich genannten Bank (im Folgenden: B.) umfasse nicht nur die ärztliche Tätigkeit als Betriebsarzt, sondern auch das Abhalten von Seminaren, Vorträgen, Arbeitsplatzevaluierung und Erstellung von Statistiken und Gutachten, sodass lediglich 30 % des Jahresbruttogrundgehaltes als Bemessungsgrundlage anzusetzen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2006 wurde unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde (Berufung) vom 3. November 2005 abgewiesen und der Bescheid vom 19. Oktober 2005 bestätigt; unter Spruchpunkt 2. wurden die Bescheide vom 14. September 2005 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Fondsbeiträge anhand der übermittelten Einkommensunterlagen an den Verwaltungsausschuss zurückverwiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Anstellungsvertrag vom 15. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer folgende Aufgaben: Die Erfüllung der Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz, dem Nachtschwerarbeitsgesetz; die Durchführung von Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungen vor Verleihung des Definitivums, Begutachtung der Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld sowie Untersuchungen vor Pensionierung aus Gründen der Berufsunfähigkeit; die Durchführung von Reihenuntersuchungen und Impfaktionen sowie sonstige präventive medizinische Untersuchungen und Aktionen; die Teilnahme an Großveranstaltungen der B. als betreuender Arzt über die gesonderte Aufforderung der B.; die Teilnahme als Vertreter im Küchenausschuss und Team Arbeitsplatz der B.; Koordination der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie der jeweiligen Gesundheitsaktionen der B. inklusive der kontrollierenden Beobachtung der Aktivitäten der für den regionalen Bereich betrauten Arbeitsmediziner der B.; die Leitungsfunktion für das Gesundheitszentrum der B. sowie die ärztliche Leitung für das Betriebsambulatorium der B. Gemäß Punkt 4. des Arbeitsvertrages sei der Beschwerdeführer bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich im Sinne des Ärztegesetzes. Der nachträglich ausgestellten Aufgabenbeschreibung im Gesundheitszentrum der B. sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erbringe daher ärztliche Leistungen. Damit sei das gesamte Bruttogehalt in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Die "Schätzbescheide" (vom 14. September 2005) seien auf Grund der Vorlage der Unterlagen zum Einkommen aufzuheben gewesen. In Ermangelung der rechtzeitigen Vorlage der Urkunden sei jedoch gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung eine Schätzung der Bemessungsgrundlage notwendig gewesen, weshalb allenfalls aushaftende Beitragsrückstände um einen Säumniszuschlag von 10 % zu erhöhen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer erklärt, in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Beitrags zum Wohlfahrtsfonds für 2004 sowie im Recht auf Nichtvorschreibung eines Säumniszuschlags verletzt zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst in seiner Beschwerde geltend, dass ein wesentlicher Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht ärztlicher Natur sei. Die Beachtung des Anstellungsvertrages hätte zu einer anders lautenden Beurteilung der Bemessungsgrundlage führen müssen; ärztliche Tätigkeiten seien lediglich in den Aufgaben der "arbeitsmedizinischen Betreuung" und in der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen von Dienstnehmern (z.B. Einstellungsuntersuchungen, Reihenuntersuchungen, Impfaktionen) gegeben, hingegen seien z.B. Tätigkeiten im Küchenausschuss und Team Arbeitsplatz der B. sowie Koordinierungs- und Leitungsfunktionen keineswegs als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Aus der (im Akt aufliegenden) Aufgabenbeschreibung des Beschwerdeführers im Gesundheitszentrum der B. ergebe sich, dass ihm zum Großteil Aufgaben des Gesundheitsmanagements und Koordinierung betrieblicher Aufgaben zukomme. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Ermittlungstätigkeit unternommen.
§ 109 Ärztegesetz 1998 knüpft, was die Bemessung der Fondsbeiträge anlangt, an die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit an, wobei nach § 109 Abs. 6 bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, als Bemessungsgrundlage der monatliche Bruttogrundgehalt dient (mit Ausnahme der Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988). Gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
In der vom Beschwerdeführer (neben dem bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Anstellungsvertrag) vorgelegten Aufgabenbeschreibung im Gesundheitszentrum der hier in Rede stehenden Bank sind folgende Tätigkeiten des Beschwerdeführers als dessen Leiter genannt: Administration und Supervision der sechs Departements, des Gesundheitszentrums L. und der Betriebsordination J., der sechs Arbeitsmediziner in den Bundesländern; die Supervision der Zusammenarbeit mit Health Consult Gesundheitsförderung und mit dem Labor, des Ablaufs der Einstellungs-, Options- und Definitivuntersuchungen; Administration und Supervision der Gesundheitsaktionen; die Erarbeitung, Administration und Supervision von Wellness-Kursangeboten; die Supervision der österreichweit durchgeführten Einstellungs-, Options- und Definitivuntersuchungen, Endbefundung aller von anderen Ärzten durchgeführten Untersuchungen zur Einstellung, Option und Definitivum; Begutachtungen für vorzeitige gesundheitsbedingte Pensionierungen; Bearbeitung von Fragestellungen zur Ergonomie - Entwicklung von Büromobilar, Leitung des Ergonomiegremiums Team Arbeitsplatz; Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss, Arbeitsplatzbegehungen; Teilnahme am Küchenausschuss; Krankenstandsgespräche; Bearbeitung personeller Fragestellungen zu den Themen Arbeitsplatzwechsel und Reintegration; einmal wöchentlich Ordinationen und anlassweise Begehung am Großstandort J.; Erarbeitung sämtlicher schriftlicher Unterlagen, sämtlicher Formulare sowie sämtlicher schriftlicher Informationen zu Gesundheitsthemen für Mitarbeiter; Aufbau einer arbeitsmedizinischen EDV sowie Aufbau des Intranetauftritts.
Für diese Tätigkeit erhält der Beschwerdeführer ein nicht weiter aufgeschlüsseltes Monatsentgelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des Einkommens eines selbständig praktizierenden Arztes in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0016, festgehalten, dass organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), im vorliegenden Zusammenhang von der ärztlichen Tätigkeit nicht trennbar sind. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/11/0097 (unter Bezugnahme auf weitere Nachweise) ausgeführt, dass aus dem Einleitungssatz des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 abzuleiten sei, dass die ärztliche Tätigkeit nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen muss, sondern es seien bei der Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang (unter anderem) mit der Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds sowohl im Rahmen der selbständigen als auch der unselbständigen ärztlichen Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten anzusehen.
Für die Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers kann aus der oben angeführten Judikatur Folgendes gewonnen werden: Dass der Beschwerdeführer neben seiner "typischen" ärztlichen Tätigkeit als Betriebsarzt, wie Impfungen, Reihenuntersuchungen, Einstellungsuntersuchungen, auch mit Aufgaben des "Gesundheitsmanagements" und der "Koordinierung betrieblicher Aufgaben" und dergleichen betraut ist, ändert nichts daran, dass auch diese Aufgaben zur ärztlichen Tätigkeit zu zählen sind. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer als Betriebsarzt "Verwaltungsaufgaben" zu erfüllen hat und für die Information der Mitarbeiter zu Gesundheitsthemen, den Aufbau der arbeitsmedizinischen EDV und dgl. zuständig ist, handelt es sich dabei um - mittelbar erbrachte - ärztliche Leistungen, die das Ziel verfolgen, der menschlichen Gesundheit zu dienen, hat doch der Beschwerdeführer zu den einzelnen, ihm obliegenden Aufgaben nicht konkret Gegenteiliges vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, nur seine unmittelbar am Menschen ausgeführte Tätigkeiten, wie Untersuchungen, Impfungen und dergleichen, seien als ärztliche Tätigkeit zu werten, verkennt er die Rechtslage. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Rahmen ihn diese Verwaltungstätigkeiten beanspruchen. Von dem mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139, entschiedenen Fall unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere auch dadurch, dass der Beschwerdeführer hier nicht konkret dargetan hat, aus welchen Gründen bestimmte von ihm aufgelistete Tätigkeiten auch von anderen Personen als Ärzten bzw. von Personen ohne ärztliche Ausbildung verrichtet werden könnten und daher nicht als ärztliche Tätigkeiten anzusehen seien. Aus diesen Erwägungen zählt auch das für die vom Beschwerdeführer für seine ins Treffen geführten Verwaltungstätigkeiten bezogene Entgelt - mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufgezeigt hätte - zu den Einnahmen des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit. Damit geht die in diesem Zusammenhang vorgetragene Verfahrensrüge ins Leere.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Berufungsbehörde den Berechnungsmodus in nachvollziehbarer Weise hätte begründen müssen. Im Bescheid vom 19. Oktober 2005, den die Berufungsbehörde bestätigt hat, heißt es u.a.: Der Verwaltungsausschuss .... hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt I. der Beitragsordnung mit EUR 9.382,86 festgesetzt. Die Begründung lautet: "Aufgrund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 2001 wie folgt ermittelt: Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten - Verlust + Beitragszahlungen 2001 1,364.393,00 - 90.049,94 - 66.877,00 + 193.377,00 = S 1,400.843,06 (EUR 101.803,24). Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für sieben Monate berechnet."
Nach Abschnitt I. der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beträgt der Fondsbeitrag 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage. Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteiligen darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung hinzuzurechnen.
Der Berechnungsmodus ergibt sich daher unmittelbar aus der Beitragsordnung (Abschnitt I.), welche die Behörde im Bescheid auch angeführt hat. Diesbezügliches musste von der Behörde nicht noch zusätzlich gesondert begründet werden. Dass die Beitragszahlungen 2001 - wie der Beschwerdeführer rügt - hinzuzurechen sind, ergibt sich ebenso unmittelbar aus der Beitragsordnung und war daher nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Bemessungsgrundlage erfolgte auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensunterlagen (Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit, Einkommensteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheid, Jahreskonto bei der Bank). Die Richtigkeit der von der Behörde für die Berechnung des Fondsbeitrages 2004 angenommenen Ansätze hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Säumniszuschlages für allenfalls aushaftende Beitragsrückstände verletzt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid kein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde, Daher wurde der Beschwerdeführer in dem von ihm im Rahmen der Beschwerdepunkte geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses für ihn nicht erkennbar sei, ist ihm - abgesehen davon, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen um eine Neuerung handelt - zu erwidern, dass dann, wenn die Behörde wie hier eine Kollegialbehörde ist, dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre - bloße - Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen ist; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht dadurch in seinen Parteirechten verkürzt, dass aus dem Bescheid die Namen der Mitglieder des Ausschusses nicht hervorgehen, zumal ihm als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder des Verwaltungsausschusses zwar zukam, er aber nicht vorgebracht hat, die Bekanntgabe derselben vergeblich verlangt zu haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0160, und vom 27. April 2000, Zl. 98/06/0116). Im Übrigen gesteht er selbst zu, dass sich aus der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzuständigkeit ergeben hätten.
Aus den darlegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Jänner 2008
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110059.X00Im RIS seit
27.02.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009