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GewerbeONorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Dem in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren enthaltenen Vorbringen eines Nachbarn, er beantrage "alle Auflagen zu erteilen die notwendig sind, um seine Liegenschaft sowie deren Bewohner und Benutzer vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen" kommt nicht die Eignung einer Einwendung im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 zu. Eine dem § 42 AVG 1950 entsprechende Einwendung liegt dann vor, wenn der Beteiligte - in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen der Nachbar - die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (Hinweis E 23.9.1983, 82/04/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040181.X01Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021