RS Vwgh 1987/2/17 86/04/0182

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie auch den mit der Ausübung der den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, wie dies auch in den Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 Abs 1 GewO zum Ausdruck kommt. Hingegen ist nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040182.X02

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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