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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie auch den mit der Ausübung der den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, wie dies auch in den Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 Abs 1 GewO zum Ausdruck kommt. Hingegen ist nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040182.X02Im RIS seit
14.09.2005