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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Nach § 32 Abs 2 VStG muss eine wirksame Verfolgungshandlung von einer Behörde ausgehen, die zwar nicht zuständig sein muss, die aber im Hinblick auf Art VI Abs 1 EGVG das VStG anzuwenden hat. Dies trifft auf den Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut in seiner Eigenschaft als Behörde des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu, da die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes in den einzelnen gemäß Art 118 Abs 2 und Abs 3 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Agenden hievon nicht umfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040155.X01Im RIS seit
27.09.2005