RS Vwgh 1987/2/17 86/04/0155

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art119 Abs2;
EGVG Art6 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 32 Abs 2 VStG muss eine wirksame Verfolgungshandlung von einer Behörde ausgehen, die zwar nicht zuständig sein muss, die aber im Hinblick auf Art VI Abs 1 EGVG das VStG anzuwenden hat. Dies trifft auf den Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut in seiner Eigenschaft als Behörde des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu, da die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes in den einzelnen gemäß Art 118 Abs 2 und Abs 3 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Agenden hievon nicht umfasst ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040155.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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