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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen und diese in einer nachprüfender Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0381).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070089.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013