RS Vwgh 1987/2/17 86/07/0089

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen und diese in einer nachprüfender Kontrolle zugänglichen Weise in der Bescheidbegründung darzulegen (Hinweis E 17.12.1985, 84/07/0381).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070089.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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