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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Jede im Verhältnis zu § 81 GewO 1973 genehmigungslos vorgenommene Änderung oder das Betreiben der Betriebsanlage nach einer solchen Änderung erfüllt den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob bzw inwiefern dem dem Beschuldigten angelasteten Verhalten im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 der Tatbestand einer - erfolgten - genehmigungslosen "Änderung" der sachverhaltsmäßig nach der Aktenlage in Betracht zu ziehenden bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zugrunde liegt und des weiteren, ob allenfalls vorliegende "Änderungen" die im § 74 Abs 2 GewO 1973 angeführten Umstände ergeben können (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040191.X04Im RIS seit
14.06.2005