Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Verwaltungsübertretungen sowohl nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 als auch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodass die Anwendung des im § 22 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040212.X01Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018