RS Vwgh 1987/2/17 86/04/0212

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VStG §22;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Verwaltungsübertretungen sowohl nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 als auch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodass die Anwendung des im § 22 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040212.X01

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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