RS Vwgh 1987/2/17 86/05/0120

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Eine Fristsetzung gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe dient nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (Hinweis E 5.11.1985, 85/05/0091).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050120.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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