RS Vwgh 1987/2/17 86/04/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung von Widmungsvorschriften im Sinne des § 77 Abs 2 zweiter Satz GewO 1973 bedeutet nicht, dass diese Vorschriften von der Gewerbebehörde zu vollziehen wären, sondern dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf diese Vorschriften Bedacht zu nehmen ist, wobei es sich nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt (Hinweis E VS 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040165.X02

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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