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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3Stammrechtssatz
Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040166.X01Im RIS seit
27.09.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010