RS Vwgh 1987/2/17 86/04/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde kann sich gemäß § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1973 nur auf eine erforderliche Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften in Ansehung der Eignung der Betriebsanlage eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, berufen. Die Frage einer direkten Gefährdung der Nachbarn durch allfälliges Versprühen von Sickerwasser bzw Bentonitschlamm in der Luft im Fall des Brandes einer Mülldeponie und eine dadurch gegebene direkte Gefährdung von Nachbarn wird von § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1973 nicht erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040165.X01

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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