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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30;Rechtssatz
Eine Anlage (hier: Abwasserbeseitigungsanlage) die dazu dient, nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit eines Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, bedarf bereits dann einer Bewilligung nach § 32 Abs 1 iVm Abs 2 lit a WRG, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage die ihr vom Betreiber zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen dieser Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage ihre Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (Hinweis E 24.10.1963, 1986/62).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070089.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013