RS Vwgh 1987/2/17 86/07/0089

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Eine Anlage (hier: Abwasserbeseitigungsanlage) die dazu dient, nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit eines Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, bedarf bereits dann einer Bewilligung nach § 32 Abs 1 iVm Abs 2 lit a WRG, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage die ihr vom Betreiber zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen dieser Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage ihre Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird (Hinweis E 24.10.1963, 1986/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070089.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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