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Baurecht - OÖNorm
AVG §65Rechtssatz
Unterlässt es der Beschuldigte bei der Behörde erster Instanz Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu machen, behauptet er jedoch in der Berufung, dass sein Unternehmen im Hinblick auf hohe Schulden keinen Wert darstelle und seit 1981 laufend ein Verlust gegeben sei, so hat die Berufungsbehörde mangels eines Neuerungsverbotes dieses Vorbringen zu beachten und entsprechend zu überprüfen, sind doch auch erst allenfalls während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen (Hinweis E 12.2.1982, 81/04/0100).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050155.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022