RS Vwgh 1987/2/17 86/07/0280

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Vlbg 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §2 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §28 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §29;
FlVfLG Vlbg 1979 §30 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §30 Abs2;

Rechtssatz

Der Erwerb eines Grundstückes, das laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Baufläche ist, kann eine Flurbereinigungsmaßnahme darstellen. Die rechtliche Zulässigkeit, ein bislang tatsächlich als Viehweide genutztes Grundstück als Baufläche zu verwenden, reicht ohne konkreten Hinweis auf eine derartige Absicht des Antragstellers nicht aus, einen Erwerbsvorgang nicht als Bodenreformmaßnahme anzusehen. Hiezu kommt, dass der begünstigte Zweck einer Bodenreformmaßnahme zur Vermeidung steuerschädlicher Folgen acht Jahre aufrecht zu erhalten ist. Der hiefür bezahlte Kaufpreis, der über dem Verkehrswert landwirtschaftlich zu nutzender Grundstücke liegt, ist kein Kriterium für die Nichtannahme einer Bodenreformmaßnahme. Der Kaufpreis widerspricht nur dann den im § 1 Abs 1 Vlbg FlVfLG genannten Zielen, wenn Gefahr besteht, dass die Entrichtung des Kaufpreises zu einer schweren wirtschaftlichen Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070280.X02

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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