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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Aus den Abs 1 und Abs 2 des § 33 WRG in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, dass eine auf § 33 Abs 2 WRG gestützte Anordnung eine Berechtigung zu Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, damit aber eine Bewilligung nach § 32 WRG zu solchen Einwirkungen zur Voraussetzung hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist es der Behörde schon aus diesem Grund verwehrt, ein Verfahren nach § 33 Abs 2 WRG durchzuführen und unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zusätzliche Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070215.X02Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010