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L82000 BauordnungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Prüfung, ob die jeweilige Betriebsanlage den baurechtlichen Vorschriften, einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften, entspricht, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörden, wogegen den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Zuständigkeit lediglich die Handhabung der gewerblichen Vorschriften zusteht (Hinweis E 16.10.1972, 0522/68, VwSlg 8297 A/1972).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040165.X03Im RIS seit
28.09.2005