RS Vwgh 1987/2/17 85/05/0017

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §8;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ein Bescheid kann auch vor Zustellung mit Berufung bekämpft werden. Die Berufungsbehörde hat dann zu prüfen, ob dem Berufungswerber in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides geführt hat, Parteistellung und somit das Recht auf Erhebung der Berufung zukommt (Hinweis E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970; E 15.5.1984, 83/05/0180).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985050017.X02

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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