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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Ein Bescheid kann auch vor Zustellung mit Berufung bekämpft werden. Die Berufungsbehörde hat dann zu prüfen, ob dem Berufungswerber in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides geführt hat, Parteistellung und somit das Recht auf Erhebung der Berufung zukommt (Hinweis E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970; E 15.5.1984, 83/05/0180).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050017.X02Im RIS seit
23.06.2005