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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 impl;Rechtssatz
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für den Betrieb eines Hotels eine Reihe von behördlichen Bewilligungen erforderlich ist. Unterlässt im Hinblick darauf der Geschäftsführer des gewerblichen Betriebes auf Grund der ihn betreffenden Sorgfaltspflicht, sich unverzüglich nach Übernahme dieser Funktion Gewissheit darüber zu verschaffen, dass in der bezeichneten Hinsicht dem ANSTANDSLOSEN BETRIEB kein Hindernis entgegensteht, handelt dieser fahrlässig iSd § 5 Abs 1 VStG.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070089.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013