RS Vwgh 1987/2/17 86/07/0089

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für den Betrieb eines Hotels eine Reihe von behördlichen Bewilligungen erforderlich ist. Unterlässt im Hinblick darauf der Geschäftsführer des gewerblichen Betriebes auf Grund der ihn betreffenden Sorgfaltspflicht, sich unverzüglich nach Übernahme dieser Funktion Gewissheit darüber zu verschaffen, dass in der bezeichneten Hinsicht dem ANSTANDSLOSEN BETRIEB kein Hindernis entgegensteht, handelt dieser fahrlässig iSd § 5 Abs 1 VStG.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070089.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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