RS Vwgh 1987/2/17 85/05/0017

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §21;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein, wie etwa der Zustellung eines Bescheides oder der Erteilung einer Auskunft, löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus. Dies trifft auch auf die im Devolutionsweg angerufenen, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen VwGH zu.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985050017.X01

Im RIS seit

23.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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