Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §21;Rechtssatz
Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein, wie etwa der Zustellung eines Bescheides oder der Erteilung einer Auskunft, löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus. Dies trifft auch auf die im Devolutionsweg angerufenen, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sowie auf den mit Säumnisbeschwerde angerufenen VwGH zu.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050017.X01Im RIS seit
23.06.2005