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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040182.X01Im RIS seit
14.09.2005