Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs1 idF 1971/025;Rechtssatz
Der im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bestehende Anschlusszwang hat in Verbindung mit dem Nichtvorliegen einer Befreiung vom Anschlusszwang die Wirkung, dass der gesamte Wasserbedarf in den objektiven (einschließlich des Gartens) von der öffentlichen Versorgungsanlage gedeckt werden muss. Die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundwassers im Versorgungsbereich durch das Vorhaben eines Dritten kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht gemäß § 12 Abs 2 WRG wirksam eingewendet werden (Hinweis E 12.12.1985, 85/07/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070111.X01Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013