RS Vwgh 1987/2/17 86/07/0111

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs1 idF 1971/025;
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs3 idF 1971/025;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §36;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bestehende Anschlusszwang hat in Verbindung mit dem Nichtvorliegen einer Befreiung vom Anschlusszwang die Wirkung, dass der gesamte Wasserbedarf in den objektiven (einschließlich des Gartens) von der öffentlichen Versorgungsanlage gedeckt werden muss. Die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundwassers im Versorgungsbereich durch das Vorhaben eines Dritten kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht gemäß § 12 Abs 2 WRG wirksam eingewendet werden (Hinweis E 12.12.1985, 85/07/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070111.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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