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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Unter dem Begriff "Änderung" im Sinne des § 81 GewO 1973 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt, wobei die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Änderung einer Betriebsanlage schon von der bloßen Möglichkeit neuerer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiliger Wirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 abhängt (Hinweis E 30.1.1981, 1366/80; E 27.3.1981,1236/80; E 16.10.1981, 1485/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040191.X03Im RIS seit
14.06.2005