RS Vwgh 1987/2/17 85/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Änderung" im Sinne des § 81 GewO 1973 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt, wobei die Genehmigungspflicht hinsichtlich der Änderung einer Betriebsanlage schon von der bloßen Möglichkeit neuerer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiliger Wirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 abhängt (Hinweis E 30.1.1981, 1366/80; E 27.3.1981,1236/80; E 16.10.1981, 1485/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040191.X03

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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