RS Vwgh 1987/2/17 83/05/0067

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60;

Rechtssatz

Ein vermuteter Konsens kann dort nicht angenommen werden, wo eine Baumaßnahme in Widerspruch mit den Erfahrungen und Anforderungen der technischen Wissenschaft geriete (Sickergrube unmittelbar unter dem Haus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050067.X01

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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