RS Vwgh 1987/2/17 86/05/0120

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines ein Ansuchen um Baubewilligung zurückweisenden Bescheides steht einem künftig ordnungsgemäß belegten Bauansuchen nicht entgegen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidBaubewilligung BauRallg6Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050120.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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