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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Berufungsbehörde ist, da für sie eine Maßnahme mit konstitutiver Wirkung zur Entscheidung steht, bei Anwendung des zweiten Entziehungstatbestandes des § 89 Abs 2 GewO 1973 maßgebend, ob das Gewerbe seit mindestens einem Jahr vor Erlassung des Berufungsbescheides nicht ausgeübt worden ist (Hinweis E 26.11.1982,82/04/0035).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040205.X01Im RIS seit
16.06.2005