RS Vwgh 1987/2/18 86/03/0186

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0335 E 3. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert des Betroffenen 0,8 %o erreicht hat oder nicht, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0144 und vom 3.3.1982, 82/03/0010)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X03

Im RIS seit

18.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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