Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0335 E 3. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Selbst wenn daher ein eine Verurteilung nach § 5 Abs 1 StVO aussprechendes Straferkenntnis offen lässt, ob der Blutalkoholwert des Betroffenen 0,8 %o erreicht hat oder nicht, so kann darin keine Rechtswidrigkeit gelegen sein. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 83/03/0144 und vom 3.3.1982, 82/03/0010)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X03Im RIS seit
18.02.1987