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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Von einem Sicherheitswachebeamten ist zu erwarten, dass er in Ausübung seines Dienstes hinsichtlich der Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse, die ihm Anlass zu einer Amtshandlung geben, diejenigen Wahrnehmungen macht und in der Folge wiedergibt, die der Sachlage entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030064.X02Im RIS seit
25.07.2005