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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem angestellten eines Abschleppunternehmens, der lediglich die ihm erteilten Aufträge zum Abschleppen von Fahrzeugen durchführt, ist zuzubilligen, dass er keine Erinnerung an die Situationen hat, die jeweils den Anlass zur Durchführung eines Abschleppauftrages gaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030064.X01Im RIS seit
25.07.2005