RS Vwgh 1987/2/18 86/03/0186

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2375/60 E 19. April 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Die durch die Ablehnung der Blutabnahme als Beweismittel bedingte Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren muß der Beschuldigte im Kauf nehmen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X05

Im RIS seit

18.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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