RS Vwgh 1987/2/18 86/03/0186

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Wer trotz Alkoholkonsum ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO selbst dann, wenn seine Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlichen Komponenten (wie zB Ermüdung) eingetreten ist.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X01

Im RIS seit

18.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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