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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wer trotz Alkoholkonsum ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO selbst dann, wenn seine Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlichen Komponenten (wie zB Ermüdung) eingetreten ist.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X01Im RIS seit
18.02.1987