RS Vwgh 1987/2/18 86/03/0186

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Steht bereits das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO fest, bedarf es keiner Berechnung des Blutalkoholgehalt durch die vom Lenker angegebene Menge des genossenen Alkoholes, da die Alkoholbeeinträchtigung unabhängig von der Höhe des Blutalkoholwertes ist.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X06

Im RIS seit

18.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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