RS Vwgh 1987/2/18 86/03/0186

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0406 E 12. März 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch andere Umstände (wie z.B. Ermüdung) verursacht wurde ist der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO 1960 gegeben. (Hinweis auf E vom 30.3.1984, 83/02/0251).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030186.X02

Im RIS seit

18.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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