RS Vwgh 1987/2/19 86/16/0036

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §19 Abs4;
GJGebG 1962 §41 Abs1 Z2;
GJGebG 1962 TP3 Anm2;

Rechtssatz

Die Regelung des § 19 Abs 4 GJGebG bzw der Anmerkung 2 zu TP 3 GJGebG zeigt, daß der Gesetzgeber nicht den Weg gewählt hat, die Entscheidungsgebühren erst nach Rechtskraft des Urteils von der Partei einzufordern, die endgültig unterlegen ist, sondern, daß er, offenbar im Interesse einer raschen und möglichst sicheren Einbringlichkeit der Entscheidungsgebühren, jeder in einer Entscheidung unterlegenen Partei zumutet, diese Gebühren sofort zu bezahlen (Hinweis E 13.9.1973, 587/73). Diese Grundsätze kommen jedoch nur dann zum Tragen, wenn eine solche sofortige Anforderung bzw Entrichtung der Entscheidungsgebühr tatsächlich erfolgte. Die dargestellte Rechtslage bietet jedoch keine Handhabe für die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr zu einem Zeitpukt, in dem die Gebührenpflicht zufolge der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 2 GJGebG bereits erloschen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160036.X05

Im RIS seit

19.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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